Die häufigsten Abrechnungsfehler in der GOZ – Teil 2

In Teil eins der häufigsten Abrechnungsfehler der GOZ sind wir bereits auf die Tücken in der Honorierung von Leistungen eingegangen. In diesem Beitrag setzen wir die Reihe fort und zeigen weitere typische Fehlerquellen in der privaten Abrechnung auf.

GOZ 2410 – zweite Sitzung keine anatomische Besonderheit angegeben

Die Berechnung der GOZ 2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) ist in einer weiteren Sitzung nur möglich, wenn eine anatomische Besonderheit vorliegt. Diese muss dazu führen, dass die Kanäle in der ersten Sitzung nicht vollständig aufbereitet werden konnten. Anatomische Gründe sind z. B. obliterierte Wurzelkanäle, stark gekrümmte Wurzelkanäle, Überlänge der Wurzeln, sehr grazile Wurzeln etc. Laut Bestimmungen der GOZ 2410 muss die anatomische Besonderheit in der Rechnung aufgeführt werden. 

Überschreitung des 2,3fachen Satzes – Begründung nicht ausreichend

Der § 5 Abs. 2 GOZ regelt die Parameter für die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes – diese sind:

  • Schwierigkeit der Leistung,
  • Zeitaufwand bei der Durchführung der Leistung,
  • Umstände bei der Durchführung der Leistung,
  • Schwierigkeit des Krankheitsfalls.


Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Dies bedeutet, dass ab Berechnung des 2,4fachen Gebührensatzes eine Begründung auf der Rechnung angegeben werden muss. Einer oder mehrere der oben genannten Parameter sollte immer der Begründung vorne angestellt werden.

Kriterien die bereits in der Leistungsbezeichnung aufgeführt sind, können nicht als Parameter für eine Begründung herangezogen werden.

Ein Beispiel hierzu: 

GOZ 2060 - Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts. 

Die Mehrschichttechnik ist bereits mit dem Ansatz der GOZ 2060 abgegolten und kann somit nicht als Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen Satzes dienen.

 

GOZ 3100 bzw. GOÄ 2381 neben GOZ 9100

Die GOZ 9100 beschreibt eine Komplexleistung mit der größere augmentative Maßnahmen honoriert werden. Laut den Bestimmungen ist der Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung abgegolten. Somit sind alle Maßnahmen die zur Deckung der Wunde gehören z. B. die einfache Hautlappenplastik nach GOÄ 2381 oder die plastische Deckung einschl. Periostschlitzung nach GOZ 3100 abgegolten. Wird durch die Lappenplastik ein anderes Behandlungsziel verfolgt als der Wundverschluss, z. B. bei einer Vestibulumplastik, so ist diese zusätzlich berechnungsfähig.

 

Begleitleistungen bei Mehrkostenfüllungen

Im Rahmen einer Mehrkostenfüllung beim GKV-Patient dürfen nur die Begleitleistungen privat in Rechnung gestellt werden, die aufgrund der Mehrkostenfüllung notwendig wurden. Erfolgt z. B. die absolute Trockenlegung aufgrund der Kunststofffüllung, wäre die GOZ 2040 abrechenbar. Das Separieren mit Holzkeil z. B. wäre auch bei der Kassenfüllung notwendig und darf somit nicht nach der GOZ berechnet werden. 


GOÄ 1 – innerhalb desselben Behandlungsfalls

Bei der Abrechnung der GOÄ 1 muss die Bestimmung „im Behandlungsfall“ beachtet werden. Der Behandlungsfall beschreibt den Zeitraum eines Monats, ab der ersten Inanspruchnahme des Arztes. Erfolgt innerhalb diesen Zeitraumes eine erneute Beratung aufgrund eines neuen Behandlungsfalls, so darf die Beratungsziffer erneut abgerechnet werden. 


Freuen Sie sich auf weitere Abrechnungstipps – eine Fortsetzung folgt.


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Autorin: Bettina Fuchs, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA