DZR Blaue Ecke: Tipps zur Abrechnung der GOZ 2410
GOZ 2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, ggf. in mehreren Sitzungen
Oft stellt sich die Frage, ob die GOZ 2410 mehrfach je Kanal während einer Behandlung abgerechnet werden kann? Ob dies auch für eine Wurzelkanalrevisionsbehandlung gilt und welche Materialkosten zusätzlich abgerechnet werden können. Gibt es einen berechnungsfähigen Zuschlag? Hier wollen wir heute etwas für Klarheit sorgen.
Die Leistung beschreibt die Aufbereitung eines Wurzelkanals – auch retrograd, je Kanal. Dies ist unabhängig von der Anzahl der Wurzeln, entscheidend ist die tatsächlich vorhandene Anzahl von Wurzelkanälen. Ist aus anatomischen Gründen, z. B. durch das Vorhandensein eines zusätzlichen Kanals, eine weitere Aufbereitung in einer Folgesitzung erforderlich, kann die GOZ 2410 wiederholt berechnet werden. Die vorliegende anatomische Besonderheit muss bei der Rechnungsstellung angegeben werden. Liegt keine anatomische Besonderheit vor, kann die leistungsgerechte Honorierung lediglich durch eine Anpassung des Steigerungsfaktors erfolgen – ggf. muss mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden.
Bei der Berechnung der Häufigkeit der GOZ 2410 empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der Anatomie und der Behandlungsmaßnahme, da zunehmend Nachfragen von Erstattungsstellen auftreten, wenn mehr Kanäle aufbereitet werden als die tatsächlich vorhandene Anzahl an Wurzeln.
Die erneute Aufbereitung im Rahmen einer Revision wird ebenfalls nach dieser Position berechnet.
Einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig (die tatsächlich entstanden Kosten werden unter Angabe von Art, Menge und Preis des verwendeten Materials in Rechnung gestellt). Mehrfach verwendbare Wurzelkanalinstrumente sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C nicht gesondert berechnungsfähig. Hier stellt sich ggf. die Frage der sogenannten „Unzumutbarkeitsgrenze“. Dies bedeutet, dass bei Verwendung von mehrfach verwendbaren Instrumenten, die das 1,0fache des Gebührensatzes der GOZ 2410 verzehren die Unzumutbarkeitsgrenze gegeben ist. Maßgeblich hierfür ist jedoch auch die Anzahl der in Rechnung gestellten Wurzelkanalaufbereitungen nach GOZ 2410 (z. B. bei einem Molaren).
Wird die Leistung mit dem Mikroskop durchgeführt ist zusätzlich der Zuschlag nach GOZ 0110 berechnungsfähig. Wird die Leistung unter Einsatz der Lupenbrille durchgeführt, kann der Aufwand lediglich über eine Anpassung des Steigerungsfaktors erfolgen – ggf. muss mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 getroffen werden. Die Dekontamination des Wurzelkanals mittels Laser kann im Zusammenhang mit der GOZ 2410 (gleiche Sitzung) nach GOZ 0120 honoriert werden. Erfolgt die Dekontamination des Wurzelkanals mittels Laser in einer Folgesitzung, in der keine GOZ 2410 in Ansatz gebracht wird, ist der Einsatz des Lasers als selbständige Leistung anzusehen und somit analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.
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