DZR Blaue Ecke: Tipps zur Abrechnung der GOZ 1020
Was ist die GOZ 1020?
Zahl des Monats GOZ 1020 - Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung mit Lack oder Gel, je Sitzung
Die GOZ 1020 ist eine wichtige Position im zahnärztlichen Gebührenrecht, die sich auf die lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, Kariesvorbeugung und -behandlung bezieht. Diese präventive Maßnahme spielt eine zentrale Rolle in der modernen Zahnheilkunde. Oft stellen sich jedoch in der täglichen Arbeit unter anderem die Fragen nach der Kombinationsmöglichkeit mit der GOZ 1040 oder wie der Abrechnungszeitraum korrekt berechnet wird und ob das verwendete Material tatsächlich nicht berechnet werden darf.
Die Leistung nach GOZ 1020 umfasst die Applikation von Fluorid in Form von Lack oder Gel auf die Zahnoberfläche. Sie ist mit 50 Punkten bewertet, was einem Honorar von 2,81 € beim einfachen Gebührensatz entspricht. Je nach angewandtem Steigerungsfaktor kann sich die Gebühr auf bis zu 9,84 € beim 3,5-fachen Satz erhöhen. Zur Erreichung des GKV Niveaus (Punktwerten: KCH/KBR/PAR 1,2638 €) muss der 6,74 Faktor angesetzt werden.
Wird die professionelle Zahnreinigung nach GOZ 1040 durchgeführt und berechnet, so ist daneben die Berechnung der GOZ 1020 am selben Zahn nicht möglich, da dies Leistungsinhalt der GOZ 1040 ist.
Die GOZ 1020 lokale Fluoridierungsbehandlung von Zähnen, je Sitzung ist im Verlauf eines Jahreszeitraums bis zu viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum beginnt mit der ersten Behandlung und endet nach weiteren 364 Tagen. Dann beginnt ein neuer Jahreszeitraum, jedoch erst wieder mit der ersten erbrachten Leistung nach GOZ 1020; daraus ergibt sich zum vorherigen Jahreszeitraum ein diesbezüglich behandlungsfreier, nicht einzurechnendes Zeitintervall. Jede weitere Fluoridierung innerhalb eines Jahres kann gemäß Bundeszahnärztekammer, bei medizinischer Notwendigkeit, analog im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Die Materialkosten sind gemäß GOZ mit der Gebühr für das zahnärztliche Honorar abgegolten. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Materialkosten die sogenannte Unzumutbarkeitsgrenze überschreiten. Diese ist laut Kommentierung der Bundeszahnärztekammer dann erreicht, wenn die Materialkosten den 1,0fachen Gebührensatz des zahnärztlichen Honorars verzehren.
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