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DZR Blaue Ecke: Was Sie zur GOZ 4136 wissen sollten

GOZ 4136 – Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung

Die korrekte Abrechnung zahnärztlicher Leistungen ist ein komplexes, aber essentielles Thema für jede Zahnarztpraxis. Ein besonders relevanter Bereich ist die Osteoplastik, die unter der GOZ-Position 4136 abgerechnet wird. Was beinhaltet die GOZ 4136 nun genau? Kann sie als ergänzende Leistung zur offenen Parodontaltherapie nach GOZ 4090/4100 berechnet werden und ist sie bei GKV Patienten zusätzlich vereinbarungsfähig?

Die GOZ-Position 4136 umfasst die "Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung". Diese Leistung beinhaltet chirurgische Eingriffe zur Modifikation des Kieferknochens, sei es zur Vorbereitung prothetischer Maßnahmen, zur Verbesserung der Mundhygiene oder im Rahmen der Parodontaltherapie. Unter einer Osteoplastik versteht man die chirurgische Formgebung des Verlaufs des Knochenrands am Zahnhalteapparat. Die chirurgische Verlängerung der klinischen Krone eines Zahns ist notwendig, wenn ein Zahn überkront werden soll und nicht genügend Höhe an Zahnhartsubstanz zur Verankerung einer Krone oder eines Brückenankers zur Verfügung steht. Unter einer Tunnelierung versteht man die operative Erweiterung der offen liegenden Furkation (Wurzelteilungsstelle) vor allem bei Molaren.

  • Die Leistung ist nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig. Im Rahmen einer offenen Parodontaltherapie nach GOZ 4090/4100 ist die Leistung nicht gesondert berechnungsfähig, da knochenmodellierende Maßnahmen wie z. B. die Formung einer parodontalen Knochentasche Leistungsbestandteil sind.
  • Die Gebührenposition ist mit 200 Punkten bewertet. Bei einem Steigerungsfaktor von 2,3 liegt sie bei 25,87 €. Dabei darf man den betriebswirtschaftlichen Blickwinkel nicht außer Acht lassen. Ein eventueller Mehraufwand kann nach § 5 Abs. 2 GOZ / § 2 Abs. 1 u. 2 GOZ ausgeglichen werden.
  • Nach den Allgemeinen Bestimmungen Satz 2 Abschnitt E GOZ sind Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei Hämorrhagischen Diathesen, der Parodonalverband sowie atraumatisches Nahtmaterial zusätzlich berechnungsfähig.
  • Die GOZ 4136 ist bei GKV versicherten Patienten für eine Kronenverlängerung oder Tunnelierung vereinbarungsfähig. Neben den BEMA-Nrn. CPT a oder b ist für denselben Zahn in derselben Sitzung die GOZ-Nr. 4136 jedoch nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte kommt.

 

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Anja Pfaff

Über die Autorin: Anja Pfaff

Mit 28 Jahren Berufserfahrung in der zahnärztlichen Praxis, davon 20 Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV,) ist Anja Pfaff als Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA unter anderem Ansprechpartnerin für Abrechnungschecks (Prüfung sowie Analyse, Beratung von anonymisierten Rechnungen/HKPs), Steigerungsfaktoren-Analysen, (Team-)Coachings sowie in der Beratung von Zahnärztinnen/Zahnärzten im Bereich HonorarBenchmark-Analyse (Gegenüberstellung von eigenen Daten mit Vergleichswerten, Analyse von Abrechnungsziffern uvm.).