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Zweigeteiltes Bild, links blauer Hintergrund mit weißer Schrift "Zahl des Monats: Das ist für die Abrechnung der GOZ 1000 wichtig", rechts Zahnarzt lächelt, Patienten von hinten zu sehen auf dem Behandlungsstuhl

GOZ 1000: Das ist für die Abrechnung wichtig

Die GOZ 1000 ist eine der Gebührenpositionen, die eine Mindestdauerangabe vorschreibt. In vielen Zahnarztpraxen wird die Leistung erbracht, jedoch oft nicht ausreichend dokumentiert. Hier haben wir die wichtigsten Fakten zusammengestellt die für die Abrechnung signifikant sind – auch das Thema S3-PAR-leitliniengerechten Mundhygieneunterweisung in der Stufe 1 der PAR-Therapie.

 

Was ist die GOZ 1000?

GOZ 1000 Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Min.

GOZ 1000: Was ist für die Abrechnung wichtig?

Die GOZ-Bestimmung der Leistung definiert exakt, welche Maßnahmen Leistungsinhalt sind:

  • Erhebung von Mundhygiene Indizes,
  • Anfärben der Zähne,
  • Praktische Unterweisung mit individuellen Übungen,
  • Motivierung des Patienten.

 

Eine exakte Dokumentation der erbrachten Maßnahmen ist ein Muss. Als Zeitaufwand werden gemäß der Leistungsbeschreibung mindestens 25 Minuten gefordert. Aus diesen Gründen ist es notwendig, dass auch die Zeitdauer der Leistung dokumentiert wird.

Häufig wird die Durchführung der oben genannten Maßnahmen auf mehrere Sitzungen verteilt. Eine Aufteilung der Leistung ist gebührenrechtlich möglich, allerdings ist die Leistung erst dann abrechenbar, wenn alle Maßnahmen erbracht wurden und die Dauer mindesten 25 Minuten betrug.

In § 10 Abs. 2 Satz 2 GOZ ist verankert, dass die geforderte Mindestdauer von 25 Minuten auf der Rechnung anzugeben, dass ist in der Regel durch den Text der Leistungslegende gegeben – nicht gefordert wird die Angabe der tatsächlichen Behandlungsdauer.

Die Leistung kann nur einmal innerhalb eines Jahres berechnet werden – hierfür ist nicht das Kalenderjahr, sondern der Zeitraum eines Jahres maßgeblich. Ist darüber hinaus eine weitere Aufnahme eines Mundhygienestatus erforderlich, kann diese laut Bundeszahnärztekammer nur analog im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Die GOZ 1000 Mundhygienestatus ist eine Leistung die durch den Zahnarzt erbracht wird, jedoch auch delegiert werden kann.

 

Abgrenzug GOZ 1000 zur Mundhygieneunterweisung in Stufe 1 PAR-Therapie nach S3-PAR-Leitlinien

In den letzten Monaten viel diskutiert wird die Abgrenzung der GOZ 1000 zu der Mundhygieneunterweisung in der Stufe 1 der PAR-Therapie nach den S3-PAR-Leitlinien. Der gerichtsrelevante Kommentar von Liebold/Raff/Wissing positioniert sich wie folgt hierzu:

„Abgrenzung der GOZ-Nr. 1000 vom Leistungsinhalt der S3-PAR-leitliniengerechten Mundhygieneunterweisung in der Stufe 1 der PAR-Therapie

Die S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ stellt die deutsche Implementierung der S3-Leitlinie „Treatment of Stage I – III Periodontitis“ der European Federation of Periodontology (EFP) dar. Diese Leitlinie wurde im Dezember 2020 erstellt. Im Dezember 2022 hat das Beratungsforum für Gebührenfragen, bestehend aus der BZÄK, dem PKV-Bundesverband und der Beihilfe mehrere Leistungsinhalte der S3-gemäßen Parodontaltherapie konsentiert als analogfähig erachtet (z. B. nichtchirurgische subgingivale Instrumentierung, Befundevaluation, Aufklärungs- und Therapiegespräch).

Kein Konsens gefunden werden konnte bei der Frage, ob auch die PAR-spezifische Mundhygieneunterweisung (in der GKV mit der BEMA-Nr. MHU abgebildet) analogiefähig ist oder nicht. Die BZÄK bejahte das, die Kostenerstatter verneinten es.

Hinsichtlich der fehlenden Analogisierung der Leistungen nach der BEMA-Nr. MHU ist nochmals auf das Positionspapier der DG Paro vom Oktober 2022 einzugehen. Dort wird konstatiert, dass der zur GOZ 1988 beschriebene Leistungsumfang auf die allgemeine Demonstration von Zahnputztechniken, Anwendung von Zahnseide und anderen Hilfsmitteln beschränkt ist. „Heute dagegen soll eine kontinuierliche Anleitung bezüglich der häuslichen Mundhygienemaßnahmen zur Kontrolle von gingivalen Entzündungen im Verlauf aller Therapiestufen inklusive der UPT durchgeführt werden.“ „Ziel ist es, durch eine kontinuierliche Intervention die Lebensgewohnheiten des Patienten hin zur parodontalen Gesundheit zu beeinflussen. Das ist eine neue Leistung, die in der GOZ von 1988 nicht beschrieben und abgebildet ist.“ Die alte „Mundhygieneunterweisung“ berücksichtigt die Bemühungen, eine Verhaltensänderung des Patienten durch kontinuierliche Motivation und eine alle PAR-Therapiestufen begleitende Instruktion des Patienten nicht. Es werden durch den Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 1000 und 1010 keine gesamtgesundheitlichen Beeinflussungen abgebildet, ebenso fehlt der risikospezifische Ansatz, der durch Staging und Grading ermöglicht wird."

Quelle: Der Kommentar Liebold / Raff / Wissing

 

Des Weiteren sind die Gebührennummern GOZ 1000 und GOZ 1010 laut Bundeszahnärztekammer in derselben Sitzung berechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass der Patient im Anschluss an die Aufnahme des Mundhygienestatus selbstständig das Erlernte übt. Danach kann die Kontrolle nach GOZ 1010 durchgeführt werden. Die Zeitvorgaben der Positionen sind aber natürlich trotzdem einzuhalten. Erfahrungsgemäß kommt es bei dieser Nebeneinanderberechnung jedoch zu Erstattungsschwierigkeiten. Eine Gute Dokumentation ist daher in einem solchen Fall unabdingbar.

 

Über die Autorin: Anja Pfaff 

Mit 28 Jahren Berufserfahrung in der zahnärztlichen Praxis, davon 20 Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV,) ist Anja Pfaff als Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA unter anderem Ansprechpartnerin für Abrechnungschecks (Prüfung sowie Analyse, Beratung von anonymisierten Rechnungen/HKPs), Steigerungsfaktoren-Analysen, (Team-)Coachings sowie in der Beratung von Zahnärztinnen/Zahnärzten im Bereich HonorarBenchmark-Analyse (Gegenüberstellung von eigenen Daten mit Vergleichswerten, Analyse von Abrechnungsziffern uvm.).

 

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