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Zweigeteiltes Bild: Links blauer Hintergrund mit weißer Aufschrift "Zahl des Monats: Praktische Abrechnungstipps für die GOZ 4025", rechts: Braunhaarige Frau mit schmerzverzerrtem Gesicht, hält sich die linke Backe

GOZ 4025: Praktische Tipps für Abrechnungsprofis

Bei den Therapien von Parodontalerkrankungen sind Antibiotika nicht mehr wegzudenken. Alternativ zur systemischen Antibiotikagabe ist das Anwenden von Lokalantibiotika oder antibakteriell wirkenden Materialien allgegenwärtig. Hierbei werden Medikamente mit möglichst langer Wirkdauer in die Parodontaltasche eingebracht und somit direkt am Ort des Geschehens abgegeben.

 

Was ist die GOZ 4025?

Die GOZ 4025 beschreibt die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
 

GOZ 4025: Wie sind die Abrechnungsbestimmungen?

Die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation kann je Zahn für das Einbringen des Medikaments unter die Gingiva abgerechnet werden. Sie kann wiederholt je Zahn ohne Sitzungs- oder Abstandsbeschränkung berechnet werden. Wird vorab eine Zahnfleischtasche nach GOZ 4020 gespült, schließt dies die Gabe und die Abrechnung einer subgingivalen medikamentösen Lokalapplikation nicht aus.

Da in der Leistungslegende der GOZ 4025 das Implantat nicht erwähnt wird, kann dies entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitauswand gleichwertigen Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kalkuliert und berechnet werden.
 

Kann das Material gesondert berechnet werden?

Das verwendete Material ist nach den GOZ Bestimmungen gesondert berechnungsfähig. Hierzu gehören z. B. Ligosan®, Elyzol®, Atridox®, Periochip®, Metronidazol-Gele, Doxycyclin-Gele oder auch Chlorhexidin-Gele.
 

Ist die Leistung in der zahnärztlichen Praxis auch delegierbar?

Die Diagnose bzw. Indikationsstellung ist nicht delegierbar, jedoch die noninvasive Applikation, sofern sich der Zahnarzt von der vermittelten Eignung der Mitarbeiterin überzeugt hat. Der Zahnarzt muss ferner in regelmäßigen Zeitabständen prüfen, ob die Voraussetzungen weitergegeben sind, da im Haftungsfall eine Entlastung nur möglich ist, wenn der Zahnarzt nachweisen kann, dass er sowohl in der Auswahl wie in der Überwachung die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.

 

Über die Autorin: Anja Pfaff 

Mit 28 Jahren Berufserfahrung in der zahnärztlichen Praxis, davon 20 Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV,) ist Anja Pfaff als Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA unter anderem Ansprechpartnerin für Abrechnungschecks (Prüfung sowie Analyse, Beratung von anonymisierten Rechnungen/HKPs), Steigerungsfaktoren-Analysen, (Team-)Coachings sowie in der Beratung von Zahnärztinnen/Zahnärzten im Bereich HonorarBenchmark-Analyse (Gegenüberstellung von eigenen Daten mit Vergleichswerten, Analyse von Abrechnungsziffern uvm.).

 

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