DZR Blaue Ecke: Tipps zur GOZ 0065
GOZ 0065 - Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Im digitalen Workflow werden die gescannten Daten anschließend zur weiteren Verarbeitung an Dentallabore gesendet oder im Praxislabor genutzt, was die Effizienz und Präzision zahnmedizinischer Behandlungen erheblich steigert. Trotz der zahlreichen Vorteile bringt der Einsatz dieser Technologien auch Herausforderungen mit sich, insbesondere in Bezug auf die Abrechnung und die Einhaltung der GOZ-Vorgaben.
- Wie sind die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen bei der optisch-elektronischen Abformung nach GOZ-Nr. 0065 definiert und welche Arbeiten sind in dieser Gebühr enthalten?
- Welche Abrechnungsmodalitäten gelten für die optisch-elektronische Abformung gemäß GOZ-Nr. 0065 und wie oft kann diese Gebühr pro Sitzung in Rechnung gestellt werden?
- Und unter welchen Bedingungen sind mehrfache Abformungen derselben Strukturen berechnungsfähig und wie unterscheidet sich dies von herkömmlichen Abformungen?
Mit der Gebühr nach der GOZ-Nr. 0065 sind bei der optisch-elektronischen Abformung vorbereitende bzw. begleitende Maßnahmen wie sorgfältige absolute Trocknung und ggf. Puderung der Oberfläche, die digitale Bissregistrierung, Teilscans oder Nachscans, der Zeitaufwand für den Online-Versand der Daten an den Hersteller/das Dentallabor und die elektronische Archivierung der Daten abgegolten.
Sind mehrfache Abformungen derselben Strukturen aus unterschiedlichen Indikationen medizinisch notwendig und nicht etwa durch Scan-Fehler bedingt, so sind diese – ebenso wie bei der herkömmlichen Abformung nach der GOZ-Nr. 5170 – auch mehrfach berechnungsfähig.
Ist in einer nachfolgenden Sitzung die medizinische Notwendigkeit gegeben, erneut eine optisch-elektronische Abformung durchzuführen, so kann diese erneut berechnet werden.
Erfolgt mittels der gescannten Daten eine zusätzlich computergestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung von Modellen, kann diese Maßnahme zusätzlich zur GOZ 0065 analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ in Ansatz gebracht werden.
Auch im Bereich der kieferorthopädischen Behandlungen werden immer mehr digitale Abdrucknahmen durchgeführt. Mit Beschluss Nr. 53 befasst sich das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, bestehend aus BZÄK, PKV-Verband und Beihilfestellen von Bund und Ländern, mit der kieferorthopädischen Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares:
Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optischelektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.
Weitere Ausgaben der DZR Blaue Ecke:
- 05/2024: Was Sie zur Abrechnung der GOZ 3040 wissen sollten
- 04/2024: Abrechnungstipps zur GOZ 2250
- 03/2024: GOZ 2000: Tipps zur Abrechnung
- 02/2024: GOZ 2420: Das sollten Sie für die Abrechnung wissen
- 01/2024: GOZ 2290: Das gilt für die Abrechnung
- 12/2023: GOZ 2020: Was Sie bei der Abrechnung beachten sollten
- 11/2023: GOZ 1000: Das ist für die Abrechnung wichtig
- 10/2023: Praktische Abrechnungstipps für die GOZ 4025
- 09/2023: Diese Besonderheiten gelten bei der Abrechnung der GOZ 7080/7090
- 08/2023: Die GOZ 1040 unter der Lupe
- 07/2023: GOZ 8000 - Was Sie zur klinischen Funktionsanalyse wissen sollten
- 06/2023: Wann kann die GOZ 1030 abgerechnet werden?
- 05/2023: Wie die GOZ 4110 berechnet werden kann
- 04/2023: Das sollten Sie zur GOZ 2180 wissen
- 03/2023: Wie Sie die GOZ 2130 abrechnen können