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Zweigeteiltes Bild: Links blauer Hintergrund mit weißer Schrift: DZR Blaue Ecke GOZ 2000, rechts Frau mit blonden Haaren und grauem Pulli steht vor blauem Hintergrund. Rechter Arm vor dem Bauch verschränkt, linker Arm in Denkerpose am Gesicht haltend.

GOZ 2000: Tipps zur Abrechnung

Die GOZ 2000 wird durch klare Abrechnungsbestimmungen definiert. Insbesondere hinsichtlich der Anzahl der abrechenbaren Einheiten pro Zahn und möglicher Kombinationen mit anderen zahnärztlichen Maßnahmen. Welche weitreichenden Auswirkungen diese Vorgabe auf die Abrechnung hat, erfahren Sie in unserer aktuellen Blauen Ecke.

Was ist die GOZ 2000?

GOZ 2000: Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn

Die GOZ 2000 „Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn“ wird durch klare Abrechnungsbestimmungen definiert. Insbesondere hinsichtlich der Anzahl der abrechenbaren Einheiten pro Zahn und möglicher Kombinationen mit anderen zahnärztlichen Maßnahmen. Diese Vorgabe hat weitreichende Auswirkungen auf die Abrechnung.

 

Was ist bei der Abrechnung der GOZ 2000 zu beachten?

  • Hat ein Zahn mehrere Fissuren (z. B. eine okklusale Fissur und ein bukkales Grübchen) oder auch zwei getrennte Fissuren, kann die GOZ 2000 nur einmal berechnet werden. Diese Eingrenzung der Berechnung ergibt sich aus der Beschreibung des Leistungsinhaltes. Wird jedoch neben der Fissurenversiegelung am selben Zahn sitzungsgleich eine Glattflächenversiegelung durchgeführt, kann die GOZ 2000 zwei Mal abgerechnet werden.

  • Wird an einem Zahn eine Füllung gelegt und erfolgt zusätzlich eine Fissurenversiegelung, so sind sowohl die Füllungsleistung als auch die Fissurenversiegelung an einem Zahn berechnungsfähig.

  • Die Leistung ist auch im Rahmen der KFO-Behandlung berechnungsfähig, z. B. für die Bracketumfeldversiegelung.

  • Die sogenannte "erweiterte Fissurenversiegelung" ist nicht nach GOZ 2000, sondern nach den GOZ 2050ff. berechnungsfähig.

  • Die zusätzliche Berechnung von Materialkosten ist nicht vorgesehen. Daher sollte bei kostenintensiven Materialien ermittelt werden, ob die Unzumutbarkeitsgrenze im Sinne der BGH-Entscheidung vom 27.05.2004 (Az.: III ZR 264/03) greift. Laut Kommentierung der Bundeszahnärztekammer ist die Unzumutbarkeit ist schon dann erreicht, wenn das 1,0fache des Gebührensatzes verzehrt wird.

 

Über die Autorin: Anja Pfaff 

Mit 28 Jahren Berufserfahrung in der zahnärztlichen Praxis, davon 20 Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV,) ist Anja Pfaff als Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA unter anderem Ansprechpartnerin für Abrechnungschecks (Prüfung sowie Analyse, Beratung von anonymisierten Rechnungen/HKPs), Steigerungsfaktoren-Analysen, (Team-)Coachings sowie in der Beratung von Zahnärztinnen/Zahnärzten im Bereich HonorarBenchmark-Analyse (Gegenüberstellung von eigenen Daten mit Vergleichswerten, Analyse von Abrechnungsziffern uvm.).

 

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