DZR Blaue Ecke: Abrechnung der GOZ 4005
Was ist die GOZ 4005?
GOZ 4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)
Die GOZ-Position 4005 stellt ein wichtiges diagnostisches Werkzeug in der zahnmedizin dar. Mit der Erhebung eines Gingival- oder Parodontalindex kann der Zahnarzt den Zustand der gingivalen und parodontalen Gesundheit eines Patienten bewerten und dokumentieren. Dies dient nicht nur der Diagnosestellung, sondern auch der Verlaufskontrolle und Therapieplanung. Beispiele für Indizes, die unter diese Leistung fallen, sind:
- Parodontaler Screening-Index (PSI)
- Papillen-Blutungs-Index (PBI).
- Sulkus-Blutungs-Index (SBI)
- Community periodontal index of treatment needs (CPITN)
- oder andere
Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt, wenn mindestens ein Gingival- oder Parodontalindex erhoben wird. Bei Durchführung mehrerer Indizes muss der erhöhte Aufwand durch die Anpassung des Steigerungsfaktors im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ erfolgen. Die Leistung beschreibt ausschließlich die Erhebung von Gingival- bzw. Parodontalindizes. Mundhygieneindizes sind somit nicht unter dieser Ziffer berechnungsfähig.
Die Leistung ist gemäß der GOZ-Bestimmung maximal zwei Mal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. In besonderen Fällen (z. B. bei aggressiver Parodontitis) ist unter Umständen eine mehr als zweimalige Erhebung des Parodontalindex innerhalb eines Jahres medizinisch indiziert. Laut Auffassung der Bundeszahnärztekammer besteht die Möglichkeit, dies dann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Welche Dokumentation ist erforderlich?
Um die Abrechnung der GOZ 4005 rechtssicher zu gestalten, muss die durchgeführte Leistung dokumentiert werden. Dies umfasst:
- Die Angabe des erhobenen Index (z. B. PSI).
- Die Werte oder Ergebnisse der Messung.
- Den Zweck der Untersuchung (z. B. Verlaufskontrolle).
Tipp: Eine Dokumentation und eine verständliche Erläuterung gegenüber dem Patienten sind unerlässlich.
Wie verhält sich die GOZ 4005 zur BEMA-Abrechnung?
Nach dem Leitfaden "Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ" der KZBV vom März 2013 ist die GOZ 4005 mit dem Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn der Anspruch auf die Leistung nach BEMA-Nr. 04 innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren erschöpft ist.
Eine präzise Anwendung und sorgfältige Dokumentation sind essenziell, um die Abrechnung korrekt und rechtssicher zu gestalten.
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