Ein männlicher Zahnarzt mittleren Alters mit Brille und grauem Haar trägt eine blaue medizinische Uniform und sitzt neben einer weiblichen Patientin, die im Behandlungsstuhl liegt. Der Zahnarzt hält ein Gebissmodell in der Hand und erklärt etwas. Die Patientin hört aufmerksam zu. Links im Bild steht in weißer Schrift auf einem blauen Hintergrund der Titel: 'GOZ 5170: Das sollten Sie zur Abrechnung wissen'.

DZR Blaue Ecke: Tipps zur Abrechnung der GOZ 5170

Was ist die GOZ 5170?

GOZ 5170 – Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer

Die korrekte Abrechnung zahnmedizinischer Leistungen stellt in der Praxis häufig eine Herausforderung dar, insbesondere bei komplexen Positionen wie der GOZ 5170. Diese Ziffer betrifft die anatomische Abformung des Kiefers und setzt klare Indikationen sowie eine sorgfältige Dokumentation voraus, um Missverständnisse und Kürzungen durch Kostenträger zu vermeiden. Folgende Fragen stehen oft im Vordergrund:
 

Welche Indikationen sind erforderlich, um eine anatomische Abformung mit einem individuellen Löffel nach GOZ 5170 abrechnen zu können?

Die Indikationen, um eine solche anatomische Abformung mit einem individuellen Löffel nach der der GOZ 5170 abrechnen zu können, sind bereits in der Leistungslegende aufgeführt: ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern. Es ist zwingend notwendig diese Indikationen in der Karteikarte zu dokumentieren.
 

Welche zwei verschiedenen Maßnahmen werden im Leistungstext der GOZ 5170 beschrieben?

Zwei verschiedene Maßnahmen werden mit dem Leistungstext der Ziffer GOZ 5170 beschrieben. Zunächst die anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern, sowie die spezielle Abformung zur Remontage.
 

Bedeutet der Begriff "individueller Löffel" zwangsläufig, dass dieser im Labor angefertigt werden muss?

Die Beschreibung „individueller Löffel“ setzt nicht zwingend die Anfertigung eines individuellen laborgefertigten Löffels voraus. Hierunter ist durchaus auch nur die Individualisierung eines Löffels (z. B. Verlängerung des Löffels aufgrund der Kieferform, etc.) zu verstehen.
 

Dürfen die zahntechnischen Maßnahmen, die bei der Anfertigung oder Individualisierung des Löffels anfallen, separat in Rechnung gestellt werden?

Die anfallenden zahntechnischen Maßnahmen (z. B. Herstellung des individuellen Löffels, oder das Ausarbeiten bzw. die Individualisierung des Löffels im Zahnlabor, usw.), egal ob im Fremd- oder Eigenlabor, dürfen zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Berechnungsfähig ist die Gebührenziffer je Kiefer und natürlich je tatsächlicher erbrachter Abformung. Diese Berechnungsweise wird gerne von den Kostenträgern moniert bzw. die Anzahl gekürzt, dies sollte allerdings nicht akzeptiert werden.

Zu der Notwendigkeit der Anfertigung individueller Löffel, ohne das Vorliegen der traditionellen in der Leistungslegende der GOZ 5170 genannten anatomischen Besonderheiten (z. B. bei Implantatabformungen, usw.), äußert sich Liebold/Raff/Wissing in seinem Kommentar wie folgt:

"Bei der GOZ-Reform 2012 wurde nicht berücksichtigt, dass bei Implantatabformungen sehr häufig individuelle Löffel unabdingbar sind. Dies betrifft zum einen die besonders hohen Anforderungen an die Präzision bei der Abformung (also ein ähnlicher Grund wie der bei der in der Leistungslegende enthaltenen Remontageabformung). Zum anderen sind nur bei den sogenannten Abformungen mit einem „offenen“ individuellen Löffel die entsprechenden Implantatabformpfosten durch die ausgehärtete Abformung hindurch vom Implantat lösbar. Diese Abformmethode mit einem offenen individuellen Löffel entspricht in ihrer Art und Weise genau der anatomischen Abformung nach der GOZ-Nr. 5170.

Es stellt sich die Frage, inwiefern derartige klinische Situationen mit Implantaten unter den Begriff der für eine gewöhnliche Abformung ungünstigen Kieferform fallen oder nicht. Falls dies bejaht wird, kann die GOZ-Nr. 5170 berechnet werden. Falls dies verneint wird, ist auf die Möglichkeit der analogen Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ zurückzugreifen (so die Positionierung der BZÄK)."

 

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Anja Pfaff

Über die Autorin: Anja Pfaff

Mit 28 Jahren Berufserfahrung in der zahnärztlichen Praxis, davon 20 Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV,) ist Anja Pfaff als Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA unter anderem Ansprechpartnerin für Abrechnungschecks (Prüfung sowie Analyse, Beratung von anonymisierten Rechnungen/HKPs), Steigerungsfaktoren-Analysen, (Team-)Coachings sowie in der Beratung von Zahnärztinnen/Zahnärzten im Bereich HonorarBenchmark-Analyse (Gegenüberstellung von eigenen Daten mit Vergleichswerten, Analyse von Abrechnungsziffern uvm.).