DZR Blaue Ecke: Abrechnung der GOZ 0010
GOZ 0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefunds sowie Aufzeichnung des Befunds
Zu Beginn einer Behandlung erfolgt in der Regel zunächst die sogenannte „Grunduntersuchung“ – diese kann nach GOZ 0010 berechnet werden. Die Leistung enthält im Gegenzug zum BEMA keine zeitliche Einschränkung und kann somit je erfolgter eingehender Untersuchung abgerechnet werden, sofern der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde.
Die Statistik der Bundeszahnärztekammer (Jahrbuch 2023/24) zeigt, dass der bundesdurchschnittliche Steigerungsfaktor bei 2,45 liegt. Doch um GKV Niveau des zu erreichen (Punktwerten: KCH/KBR/PAR 1,2638 €) muss der Faktor 4,05 angesetzt werden.
Oft stellt sich in den Praxen die Frage, was inhaltlich erfüllt sein muss um die Leistung abzurechen, ob und wie der Faktor gesteigert werden kann und mit welche Begründung? Auch der Beratungsaufwand nach der Eingehenden Untersuchung kann abgerechnet werden – doch mit welcher GOÄ Position?
Inhalt dieser Untersuchung ist die Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen sowie die Erhebung des Parodontalbefundes. Die Aufzeichnung des Befundes ist Leistungsinhalt, die Art der Dokumentation ist jedoch nicht festgelegt. Die im Leistungstext genannte Erhebung des Parodontalbefundes ist keinesfalls gleichzusetzen mit dem Parodontalstatus nach GOZ 4000. Zum Leistungsinhalt der GOZ 0010 gehört lediglich die Befundung des Zahnhalteapparats.
Beratungsleistungen wie z. B. die GOÄ 1 und GOÄ 3 können im Zusammenhang mit der Eingehenden Untersuchung zusätzlich berechnet werden. Nicht daneben berechnungsfähig sind die GOÄ 2, GOÄ 4 und GOÄ 6.
Gemäß § 5 Abs. 2 der GOÄ/GOZ erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Zeitaufwand und besonderen Umständen wie z. B.:
- langer Dauer
- Beurteilung von Fremdröntgenbildern
- umfangreich kombinierte zahntechnisch hergestellten Zahnversorgungen
- Beurteilung und Berücksichtigung von Fremdbefunden/-aufnahmen in Diagnostik und Therapie
- Erstberatung zu verschiedenen Therapiemöglichkeiten
- Vermittlung besonders komplizierter und umfangreicher Sachverhalte
- Aufklärung des Patienten über konventionelle und neue Restaurationsmethoden
- notwendiger Berücksichtigung umfangreicher Vorbefunde
- zu diskutierendem Therapiewechsel
- schwerer Grunderkrankung
- schlechtem Krankheits- oder Therapieverlauf
Wird bei der Durchführung der GOZ 0010 eine Parodontalerkrankung diagnostiziert und zusätzlich ein Parodontalstatus erstellt und dokumentiert, kann die GOZ 4000 zusätzlich berechnet werden. Auf der Rechnung ist dann eine Begründung anzugeben, dass die Leistungen unterschiedlichen Zwecken dienten.
Weitere Ausgaben der DZR Blaue Ecke:
- 12/2024: Abrechnung der GOZ 2350
- 11/2024: GOZ 4005 - Das ist bei der Abrechnung zu beachten
- 10/2024: GOZ 5170 - Das sollten Sie zur Abrechnung wissen
- 09/2024: Tipps zur Abrechnung der GOZ 1020
- 08/2024: Abrechnung der GOZ 4138
- 07/2024: Was Sie zur GOZ 4136 wissen sollten
- 06/2024: Tipps zur GOZ 0065
- 05/2024: Was Sie zur Abrechnung der GOZ 3040 wissen sollten
- 04/2024: Abrechnungstipps zur GOZ 2250
- 03/2024: GOZ 2000: Tipps zur Abrechnung
- 02/2024: GOZ 2420: Das sollten Sie für die Abrechnung wissen
- 01/2024: GOZ 2290: Das gilt für die Abrechnung
- 12/2023: GOZ 2020: Was Sie bei der Abrechnung beachten sollten
- 11/2023: GOZ 1000: Das ist für die Abrechnung wichtig
- 10/2023: Praktische Abrechnungstipps für die GOZ 4025
- 09/2023: Diese Besonderheiten gelten bei der Abrechnung der GOZ 7080/7090
- 08/2023: Die GOZ 1040 unter der Lupe
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- 06/2023: Wann kann die GOZ 1030 abgerechnet werden?
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