Zweigeteiltes Bild: Links blauer Hintergrund mit weißer Schrift "Fake News in der zahnärztlichen Abrechnung, Teil 5: Behandlungsunterlagen", daneben Frau mit schmerzverzerrtem Gesicht und offenen Mund.

"Fake News" in der zahnärztlichen Abrechnung - Teil 5: Behandlungsunterlagen

Sogenannte Fake News kursieren heute in vielen Themenbereichen, auch in der Medizin. Selbst wenn sich ihre Falschheit erwiesen hat, lassen sich Zweifel kaum mehr aus der Welt schaffen. Auch zu zahnärztlichen Abrechnungen gibt es regelmäßig kuriose Auffassungen, die auf allen Seiten für Unsicherheit sorgen und zu einem Honorarverlust in der Zahnarztpraxis führen können. Damit Sie dies zukünftig vermeiden können, haben wir einige dieser Falschmeldungen in unserer Serie zusammengestellt.
 

Behandlungsunterlagen

Aussage: "Behandlungsunterlagen müssen dem Patienten nicht ausgehändigt werden."


Diese Aussage ist falsch. In diesem Zusammenhang muss ganz klar auf das Patientenrechtegesetz verwiesen werden.

Gemäß § 630g Abs. 1 Sätze 1 und 2 des BGB darf der Patient grundsätzlich jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen.

In § 630g Abs. 2 Sätze 1 und 2 des BGB heißt es dann sogar, dass dem Patienten Kopien der Patientenakte zur Verfügung zu stellen sind.

Unser Tipp: Da der Patient jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen kann, sollten sogenannte höchstpersönliche Notizen zum Patienten so formuliert sein, dass Sie dem Patienten jederzeit guten Gewissens Einsicht gewähren können.

 

Dieser Artikel wurde erstmalig in der Ausgabe 3/2024 des Xtrablatts veröffentlicht.

Samantha Knapp

Über die Autorin: Samantha Knapp

Samantha Knapp sammelte während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Assistenz, Verwaltung, Abrechnung und Organisation. Seit einigen Jahren arbeitet sie im GOZ-/BEMA-Referat der DZR und unterstützt Praxen bei komplexen Abrechnungsfragen und schwierigen Erstattungsfällen.

Ihre persönlichen Erfahrungen fließen in ihre Seminare bei der DZR Akademie mit ein – dies gewährleistet die praxisnahe Umsetzung der Abrechnungsempfehlungen.