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Zweigeteiltes Bild, rechts Zahnimplantat, Links blauer Hintergrund mit weißer Schrift: "Implantate Abrechnungstipps für Ergänzungsleistungen"

Ergänzungsleistungen zu allen Implantatarbeiten - Teil 5

Im letzten Teil unserer Serie "Implantate: Abrechnungstipps für Ergänzungsleistungen" zeigen wir Ihnen Tipps zu den Positionen BEB 8005, BEB 2971 und BEB 2109. Mit denTipps stellt unser Team bewusst kleine BEB Leistungspositionen heraus, die die Implantat-Arbeit nicht übermäßig teurer machen, durch die Menge aber auch mit kleinem Preis durchaus eine attraktive Alternative zu Preiserhöhungen anderer Positionen darstellt. 
 

  • BEB 8005: Zuschlag bei Unterfütterung einer Friktionsprothese

Mit dieser BEB-Leistungsposition wird der Mehraufwand bei einer Unterfütterung von Teleskop-, Geschiebe-, Anker-, Steg-, Implantat- und Riegelarbeiten berechnet. Der Mehraufwand ist je Verbindungselement berechenbar. Er beschreibt das Sichern der Verbindungselemente und das tröpfchenweise Antragen des Kunststoffs in mehreren Schritten. Dabei entsteht ein zeitlicher und ein qualitativer Mehraufwand, der bei jeder Unterfütterung dieser Arten von Arbeit berechnet werden kann.
 

  • BEB 2971: Aufwand bei Suprakonstruktionen auf zementiertem Implantat

Die Herstellung eines implantatgestützten Zahnersatzes unterscheidet sich wesentlich von der Fertigung eines Zahnersatzes auf präparierten Zähnen und stellt wesentlich höhere Präzisionsanforderungen an den Zahntechniker. Ursache hierfür ist u. a. die absolut starre Verankerung des Implantats im Kieferknochen. Die Kronenkontur muss implantattypisch so gestaltet sein, dass anämische Reaktionen sowie jegliche Spaltbildungen vermieden werden. Klassische Beschwerden einer Anämie sind Blässe der Haut und mehr noch der Schleimhäute.

Für den Zahntechniker ist noch stärker als bei zementierten Kronen eine absolut spannungsfreie Passgenauigkeit zu erzielen. Dazu ist ein zusätzlicher Zeitaufwand notwendig, der sich in der o. a. Position widerspiegelt. Der durch diese hohen Präzisionsanforderungen entstehende Mehraufwand selbst bei einer nicht verschraubten Suprastruktur kann hier nur annähernd und deshalb nicht umfassend beschrieben werden. Er ist jedoch Voraussetzung für den Langzeiterfolg einer implantologischen Versorgung. Da es in der BEB 97n keine Implantatkrone als einzelne Position gibt, muss dieser Mehraufwand 2971 mit der Krone 2122 (Krone gegossen für Keramikverblendung) oder einer Zirkonversorgung kombiniert werden in der Abrechnung.
 

  • BEB 2109:  Implantat-Divergenz-Ausgleichskrone gegossen

Wenn die zur Implantation zur Verfügung stehende Knochensubstanz ein paralleles Setzen der Implantate nicht zulässt, muss die Konvergenz oder Divergenz der Implantatpfosten durch Ausgleichskronen - als Zwischenkronen zwischen Implantat und Suprakonstruktion - beseitigt werden. Diese "Zusatz-Ausgleichskrone" wird in diesen Fällen erstellt und stellt eine erhöhte Anforderung an die zahntechnische Arbeit dar, daher dieser Mehraufwand zur Berechnung.


Weitere Teile der Serie:

 

Sie haben Fragen zu Ergänzungsleistungen bei Implantatarbeiten?

Gerne hilft Ihnen unser Team aus dem DZR Kompetenzcenter Zahntechnik BEL/BEB (Eigen-/Fremdlabor) bei Ihren Fragen weiter.

Telefon: 02131 776 85 5420
E-Mail:zahntechnik@dzr.de

 

Über den Autor: Uwe Koch (Leiter DZR Kompetenzcenter Zahntechnik/BEL/BEB)

Uwe Koch ist Zahntechniker und der Abrechnungsexperte in Deutschland zum Thema BEL II und BEB. Seit über 38 Jahren ist er in Dentallaboren, in Zahnarztpraxen, in Kliniken und für KZVen in Deutschland als Referent und Unternehmensberater tätig. Er ist Mitautor für den offiziellen BEL-II-Kommentar vom VDZI und seit vielen Jahren Referent bei allen Fragen rund um die zahntechnische Abrechnung. Seit 2021 leitet Uwe Koch das DZR Kompetenzcenter Zahntechnik/BEL/BEB.