Was geht - und was nicht? - Teil 5: Zuzahlung zur Wurzelkanalbehandlung
In unserer Serie "Was geht und was geht nicht?" geben werfen wir einen detaillierten Blick auf einzelne Themen rund um die Abrechnung. Im fünften Teil beschäftigen wir uns mit der Zuzahlung zur Wurzelkanalbehandlung.
Zuzahlung zur Wurzelkanalbehandlung
Eine Wurzelkanalbehandlung kann im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung unter Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der GKV-Richtlinien durchgeführt und abgerechnet werden. Da bestimmte Maßnahmen jedoch nicht im BEMA enthalten sind, können sie zusätzlich als selbstständige außervertragliche Leistungen privat vereinbart und abgerechnet werden. Beispielsweise sind gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z die Berechnung "Elektrometrische Längenbestimmung des Wurzelkanals" nach der GOZ 2400 sowie die "Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden" nach der GOZ 2420 usw. zusätzlich vereinbarungsfähig, da sie im BEMA Leistungskatalog nicht enthalten sind.
Die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung sowie die Materialkosten für Wurzelkanalinstrumente (z. B. einmal verwendbare NickelTitan-Instrumente) sind Bestandteil der Leistung "Aufbereiten des Wurzelkanalsystems" nach BEMA-Nr. 32. Eine private Vereinbarung ist hier nicht möglich. Auch können die Zuschläge GOZ 0110 für die Anwendung eines OP-Mikroskops und der GOZ 0120 für die Anwendung eines Lasers nicht zu einer BEMA-Sachleistung vereinbart werden. Hierbei handelt es sich um Zuschlagspositionen; es werden keine eigenständigen Leistungen beschrieben. Zur Berechnung der Zuschläge muss grundsätzlich eine dazugehörende GOZ-Position in Ansatz gebracht werden.
Autorin:
Nicole Mahler
DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA
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