Zweigeteiltes Bild: Links blauer Hintergrund mit weißer Schrift "Was geht - und was nicht? Teil 6: Berechnungsfähige Materialien", rechts blonde Frau mit weißem T-Shirt lacht in die Kamera. Rechte Hand am Körper hochgehalten und zeigt mit Zeigefinger auf die Schrift.

Was geht - und was nicht? - Teil 6: Berechnungsfähige Materialien

In unserer Serie "Was geht und was geht nicht?" geben werfen wir einen detaillierten Blick auf einzelne Themen rund um die Abrechnung. Im sechsten Teil beschäftigen wir uns mit berechnungsfähigen Materialien.
 

Berechnungsfähige Materialien

Materialkosten sind bei vielen GOZ-Leistungen mit den Gebühren abgegolten. Nur wenn die Materialien ausdrücklich in den allgemeinen Bestimmungen oder in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer genannt werden, sind sie gesondert berechenbar. Nicht in der Gebührenordnung genannte Materialien können bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze (Urteil des BGH vom 27. Mai 2004, Az.: III ZR 264/03) gesondert berechnet werden. Dies gilt, wenn 75 % des Honorars orientiert am 2,3-fachen Gebührensatz verzehrt werden.

Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer ist die Zumutbarkeitsgrenze mindestens dann überschritten, wenn die Materialkosten den Einfachsatz der zugrunde liegenden Gebühr aufbrauchen. Bei den Anästhesien nach den GOZ-Nrn. 0090 und 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig. Zur Oberflächenanästhesie nach der GOZ 0080 kann das verwendete Medikament nicht separat berechnet werden. Allerdings sieht hier das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen bezugnehmend auf das BGH-Urteil das verwendete Material "Oraqix" zur GOZ 0080 als zusätzlich berechnungsfähig an.

 

Autorin:

Nicole Mahler
DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA

 

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