GOZ 9090 – Die kleine Knochentransplantation und ihre Bedeutung in der zahnärztlichen Abrechnung
Die GOZ 9090 gehört zu den zentralen Gebührenpositionen im Bereich der Knochenaugmentation und findet sowohl in der Kieferchirurgie als auch in der Implantologie regelmäßig Anwendung. Dennoch kommt es bei ihrer Auslegung und Abrechnung immer wieder zu Unsicherheiten. Ein genauer Blick auf den Leistungsinhalt zeigt, wann die Gebührennummer berechnungsfähig ist und wie sie von anderen augmentativen Maßnahmen abzugrenzen ist.
Was umfasst die GOZ 9090?
Sie beschreibt die Gewinnung, Aufbereitung und Implantation von körpereigenem Knochen zur Versorgung kleinerer Knochendefekte. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Anzahl der durchgeführten Transplantationsvorgänge, beispielsweise je Zahn oder je Implantat. Dabei spielt die Art der Knochengewinnung keine Rolle. Autologer Knochen kann in unterschiedlichsten Formen anfallen – als Bohrmehl, Knochenspäne, Knochenchips oder kleinere Knochenstücke. Für die Berechnungsfähigkeit ist nicht entscheidend, mit welchem Verfahren der Knochen entnommen wurde.
Zum Leistungsinhalt gehören nicht nur die Entnahme des Knochens, sondern auch dessen Aufbereitung und anschließende Einbringung in den Defektbereich. Dies gilt sowohl für die knöcherne Defektauffüllung als auch für die Weichteilunterfütterung.
Abgrenzung zu größeren Augmentationsverfahren
Ein Blick auf die Bewertung der GOZ 9090 macht deutlich, dass diese Gebührenposition für kleinere Transplantationen vorgesehen ist. Sie ist daher klar von umfangreicheren augmentativen Eingriffen abzugrenzen.
Hierzu zählt insbesondere der Aufbau des Alveolarkamms nach GOZ 9100. Aufgrund der unterschiedlichen Leistungsinhalte ist eine Nebeneinanderberechnung von GOZ 9090 und GOZ 9100 ausgeschlossen.
Ebenso überschreitet die Transplantation eines Knochenblocks aus einer anderen Entnahmeregion nach GOZ 9140 den Umfang der GOZ 9090 deutlich. Die Übertragung eines vollständigen Knochenblocks stellt eine eigenständige und wesentlich umfangreichere Leistung dar.
Besonderheiten bei Zystendefekten
Eine weitere wichtige Indikation für die GOZ 9090 ist die Auffüllung von Knochendefekten nach der Entfernung nicht dentogener Zysten oder von Zysten, die sich über die Region eines einzelnen Zahnes hinaus ausdehnen. In diesen Fällen steht nicht die Regeneration eines einzelnen Parodontiums im Vordergrund, sondern die Rekonstruktion eines größeren knöchernen Defekts. Anders verhält es sich bei kleineren, von einem Zahn ausgehenden Zystenhöhlen. Diese sind nach der GOZ 4110 abzurechnen.
Wann können GOZ 4110 und GOZ 9090 gemeinsam berechnet werden?
Grundsätzlich sind die Leistungsinhalte beider Gebührennummern voneinander zu trennen. Eine gleichzeitige Berechnung kann jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn zusätzlich zur augmentativen Maßnahme eine Weichteilunterfütterung mit Eigenknochen erfolgt. In diesem Fall kann die GOZ 9090 neben der GOZ 4110 angesetzt werden, sofern die jeweiligen Leistungen nachvollziehbar dokumentiert sind.
Dokumentation als Schlüssel zur sicheren Abrechnung
Eine vollständige und präzise Dokumentation ist damit nicht nur medizinisch sinnvoll, sondern auch die wichtigste Voraussetzung für eine rechtssichere und erfolgreiche Abrechnung.
Weitere Ausgaben der DZR Blaue Ecke:
- 05/2026: Abrechnung der GOZ 3230
- 04/2026: Abrechnung der GOZ 9003
- 03/2026: Abrechnung der BEB 97: 2973
- 02/2026: Abrechnung der GOZ 0070
- 01/2026: Abrechnung der BEB 97: 8002
- 12/2025: Abrechnung der GOZ 5210
- 11/2025: Abrechnung der GOZ 8010
- 10/2025: Abrechnung der BEB 97 2282
- 09/2025: Abrechnung der GOZ 3090
- 08/2025: Abrechnung der GOZ 7010
- 07/2025: Abrechnung der BEB 97: 5102
- 06/2025: Abrechnung der BEB 97: 2951
