GOZ 8010 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat
Die GOZ 8010 beschreibt die Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers sowie die Stützstiftregistrierung. Die Leistung ist je Registrat berechnungsfähig – jedoch maximal zweimal je Sitzung. Muss die GOZ 8010 mehr als zweimal je Sitzung durchgeführt werden, kann Ausgleich der mehrfachen Durchführung nur über die Anpassung des Steigerungsfaktors erfolgen. Auch eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ wäre möglich. Wird im weiteren Behandlungsverlauf an einem Folgetermin eine erneute Zentriknahme notwendig, so kann die GOZ 8010 erneut und wiederum maximal zweimal je Sitzung in Ansatz gebracht werden.
Oft stellt sich die Frage ob die Erbringung einer klinischen Funktionsanalyse nach GOZ 8000 Voraussetzung für die Abrechnung der GOZ 8010 ist? Es ist aus gebührenrechtlicher Sicht nicht erforderlich, eine klinische Funktionsanalyse nach GOZ 8000 zu erbringen, um die Leistungen nach GOZ 8010ff. erbringen bzw. abrechnen zu dürfen.
Die Maßnahme dient der Feststellung der Lagebeziehung des Unterkiefers zum Oberkiefer und ist indiziert bei der Analyse von Funktionsstörungen, aber auch im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von kieferorthopädischen, chirurgischen und restaurativen und/oder rekonstruktiven Maßnahmen.
Bei der Anwendung der Stützstiftregistrierung wird die Anbringung der Stützstiftplatten als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ berechnet. Sowohl das Einpassen als auch die ggf. notwendige Korrektur der Registriermaterialien und -hilfsmittel als auch das Registrieren selbst sind Teil der Leistung.
Nicht Leistungsbestandteil ist die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- oder Kondylenposition – die Maßnahme ist daher analog gem. § 6 Abs. 1 berechnungsfähig.
Welche zahntechnischen Leistungen können nach § 9 GOZ im Zusammenhang mit der Stützstiftregistrierung zusätzlich anfallen? Die Material- und Laborkosten für die Bissnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks sind gesondert berechnungsfähig. Ebenfalls sind zahntechnische Leistungen, wie z. B. Einstellung des Artikulators, Herstellung eines Registratträgers gesondert berechenbar
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