DZR Blaue Ecke: Tipps zur Abrechnung der GOZ 2430
GOZ 2430 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung
Bei endodontischen Maßnahmen entstehen in der Praxis häufig Fragen hinsichtlich der korrekten Anwendung einzelner Gebührenziffern. Ein prominentes Beispiel ist die GOZ 2430, die die Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung medikamentöse Einlage beschreibt.
Die GOZ 2430 ist gemäß ihrer Leistungslegende je Zahn und je Sitzung berechnungsfähig. Aufgrund des gestiegenen Behandlungsaufwands wurde die Punktzahl bei der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 um 57 % erhöht, was ihren wirtschaftlichen Stellenwert unterstreicht. Dennoch sind die Abrechnungsmöglichkeiten eng an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, was in der Praxis zu Unsicherheiten führen kann.
Zentral ist dabei die Klarstellung, dass die GOZ 2430 nur in Verbindung mit bestimmten Vorleistungen abgerechnet werden darf. Dazu zählen konkret die Vitalexstirpation (GOZ 2360), die Amputation der avitalen Milchzahnpulpa (GOZ 2380) sowie die Wurzelkanalaufbereitung (GOZ 2410). Ohne das Vorliegen mindestens einer dieser Leistungen ist eine Abrechnung der medikamentösen Einlage gemäß GOZ 2430 nicht zulässig. Diese Vorgabe macht deutlich, dass eine Einlage im Sinne der GOZ 2430 nur dann angenommen werden kann, wenn bereits mit der systematischen endodontischen Behandlung begonnen wurde.
Besonders wichtig: Die Abrechnung erfolgt ausschließlich je Zahn, nicht je Wurzelkanal. Unabhängig von der Anzahl der vorhandenen oder behandelten Kanäle darf die Leistung nur einmal pro Zahn in Rechnung gestellt werden. Der temporäre Verschluss des Zahnes, der in vielen Fällen im Anschluss an die Einlage erfolgt, ist ebenfalls nicht Bestandteil der Leistung, sondern wird gesondert unter der GOZ 2020 abgerechnet – eine Änderung, die mit der GOZ-Reform 2012 eingeführt wurde.
In Fällen, in denen eine Wurzelbehandlung nicht vollendet werden kann – etwa aufgrund des Ausbleibens des Patienten – kann die GOZ 2430 dennoch als abschließende Leistung der begonnenen Behandlung berechnet werden. Ebenso kann sie als Eingangsleistung einer Wurzelbehandlung verwendet werden, wenn die vorausgehende Behandlung durch einen anderen Behandler erfolgt ist.
Ein häufig diskutierter Grenzfall betrifft die Kombination mit der GOZ 2390 Trepanation eines Zahnes. Diese ist nicht in der Leistungslegende der GOZ 2430 enthalten. Daraus ergibt sich: Eine medikamentöse Einlage kann nicht allein im Anschluss an eine Trepanation berechnet werden, da hier noch keine Aufbereitung des Kanalsystems erfolgt ist. Erst ab Beginn der Aufbereitung ist eine Abrechnung der medikamentösen Einlage möglich.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass in Fällen, in denen eine medikamentöse Maßnahme notwendig war, jedoch keine der vorausgesetzten Leistungen erbracht wurde, eine Analogberechnung in Betracht gezogen werden kann. Dies gilt z. B. bei Notfallbehandlungen oder bei sehr frühen Stadien der Therapie.
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