Abrechnung der GOZ 2440.

DZR Blaue Ecke: Tipps zur Abrechnung der GOZ 2440

GOZ 2440 Füllung eines Wurzelkanals

Bei endodontischen Maßnahmen entstehen in der Praxis häufig Fragen hinsichtlich der korrekten Anwendung einzelner Gebührenziffern. Ein weiteres Beispiel ist die GOZ 2440 Füllung eines Wurzelkanals.

Die Abrechnung erfolgt sowohl für Milchzähne als auch für bleibende Zähne und ist auch bei Revisionen (erneute Füllung desselben Kanals). Die Füllung kann sowohl orthograd (von der Zahnkrone aus) als auch retrograd (von der Wurzelspitze aus, z.B. nach einer Wurzelspitzenresektion) erfolgen. Beide Vorgehensweisen sind mit GOZ 2440 abrechenbar.

Die Revision, also das Entfernen einer früher eingebrachten Wurzelfüllung, ist als eigenständige Behandlungsmaßnahme in der GOZ 2012 nicht ausdrücklich aufgeführt. Daher kann sie gemäß § 6 Abs. 1 GOZ als selbstständige Leistung analog abgerechnet werden. Erfolgt nach der Revision und der weiteren Wurzelkanalbehandlung eine erneute Wurzelfüllung, ist diese nach GOZ-Nr. 2440 erneut berechnungsfähig.

Die GOZ 2440 ist unabhängig vom verwendeten Füllmaterial (Guttapercha, MTA, Biokeramik) oder Technik (laterale Kondensation, thermoplastische Methode) abrechenbar. Der erhöhte Aufwand bestimmter Verfahren kann jedoch den Steigerungsfaktor rechtfertigen. Bei besonders aufwendigen Methoden (z.B. thermoplastische Kondensation) kann der Mehraufwand nach § 5 Abs. 2 GOZ / § 2 Abs. 1 u. 2 GOZ ausgeglichen werden.

Nach den Bestimmungen der GOZ sind die Materialkosten für das Wurzelfüllmaterial nicht gesondert berechnungsfähig. Das Beratungsforum (bestehend aus PKV-Verband, Beihilfe von Bund und Ländern, Bundeszahnärztekammer) hat sich jedoch zur Berechnung von kostenintensivem Wurzelfüllmaterial folgendermaßen geäußert:

Beschluss Nr. 11 – Beratungsforum:

Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind bezugnehmend auf das BGH -Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig:

  • Oraquix® im Zusammenhang mit der GOZ 0080
  • ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ 2440
  • Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ 2440

Somit ist Wurzelfüllmaterial dann berechnungsfähig, wenn die Unzumutbarkeitsgrenze erreicht ist. Diese ist laut Auffassung der Bundeszahnärztekammer dann gegeben, wenn der 1,0fache Faktor der GOZ 2440 erreicht wird. Maßgeblich hierfür ist jedoch die tatsächliche Anzahl der berechneten Leistungen nach GOZ 2440 (z. B. bei Molaren).

Wird die Wurzelfüllung unter Einsatz eines Dentalmikroskops durchgeführt, kann zusätzlich die GOZ 0110 abgerechnet werden.

Erfolgt nach einer Wurzelfüllung ein temporärer, speicheldichter Verschluss, ist dieser gesondert nach der GOZ 2020 berechnungsfähig. Wird eine Wurzelfüllung im Kanal adhäsiv befestigt, so ist dies als selbstständige Leistung nach der GOZ 2197 Adhäsive Befestigung plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc. gesondert berechnungsfähig.

Ist im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung eine Reparatur des Wurzelkanals erforderlich (z. B. wegen einer Perforation oder atypisch weiter apikaler foramina), kann diese Maßnahme analog nach § 6 Abs. 1 berechnet werden.

Anja Pfaff

Über die Autorin: Anja Pfaff

Mit 28 Jahren Berufserfahrung in der zahnärztlichen Praxis, davon 20 Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV,) ist Anja Pfaff als Senior Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA unter anderem Ansprechpartnerin für Abrechnungschecks (Prüfung sowie Analyse, Beratung von anonymisierten Rechnungen/HKPs), Steigerungsfaktoren-Analysen, (Team-)Coachings sowie in der Beratung von Zahnärztinnen/Zahnärzten im Bereich HonorarBenchmark-Analyse (Gegenüberstellung von eigenen Daten mit Vergleichswerten, Analyse von Abrechnungsziffern uvm.).

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