DZR Blaue Ecke: Tipps zur Abrechnung der GOZ 2440
GOZ 2440 Füllung eines Wurzelkanals
Bei endodontischen Maßnahmen entstehen in der Praxis häufig Fragen hinsichtlich der korrekten Anwendung einzelner Gebührenziffern. Ein weiteres Beispiel ist die GOZ 2440 Füllung eines Wurzelkanals.
Die Abrechnung erfolgt sowohl für Milchzähne als auch für bleibende Zähne und ist auch bei Revisionen (erneute Füllung desselben Kanals). Die Füllung kann sowohl orthograd (von der Zahnkrone aus) als auch retrograd (von der Wurzelspitze aus, z.B. nach einer Wurzelspitzenresektion) erfolgen. Beide Vorgehensweisen sind mit GOZ 2440 abrechenbar.
Die Revision, also das Entfernen einer früher eingebrachten Wurzelfüllung, ist als eigenständige Behandlungsmaßnahme in der GOZ 2012 nicht ausdrücklich aufgeführt. Daher kann sie gemäß § 6 Abs. 1 GOZ als selbstständige Leistung analog abgerechnet werden. Erfolgt nach der Revision und der weiteren Wurzelkanalbehandlung eine erneute Wurzelfüllung, ist diese nach GOZ-Nr. 2440 erneut berechnungsfähig.
Die GOZ 2440 ist unabhängig vom verwendeten Füllmaterial (Guttapercha, MTA, Biokeramik) oder Technik (laterale Kondensation, thermoplastische Methode) abrechenbar. Der erhöhte Aufwand bestimmter Verfahren kann jedoch den Steigerungsfaktor rechtfertigen. Bei besonders aufwendigen Methoden (z.B. thermoplastische Kondensation) kann der Mehraufwand nach § 5 Abs. 2 GOZ / § 2 Abs. 1 u. 2 GOZ ausgeglichen werden.
Nach den Bestimmungen der GOZ sind die Materialkosten für das Wurzelfüllmaterial nicht gesondert berechnungsfähig. Das Beratungsforum (bestehend aus PKV-Verband, Beihilfe von Bund und Ländern, Bundeszahnärztekammer) hat sich jedoch zur Berechnung von kostenintensivem Wurzelfüllmaterial folgendermaßen geäußert:
Beschluss Nr. 11 – Beratungsforum:
Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind bezugnehmend auf das BGH -Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig:
- Oraquix® im Zusammenhang mit der GOZ 0080
- ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ 2440
- Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ 2440
Somit ist Wurzelfüllmaterial dann berechnungsfähig, wenn die Unzumutbarkeitsgrenze erreicht ist. Diese ist laut Auffassung der Bundeszahnärztekammer dann gegeben, wenn der 1,0fache Faktor der GOZ 2440 erreicht wird. Maßgeblich hierfür ist jedoch die tatsächliche Anzahl der berechneten Leistungen nach GOZ 2440 (z. B. bei Molaren).
Wird die Wurzelfüllung unter Einsatz eines Dentalmikroskops durchgeführt, kann zusätzlich die GOZ 0110 abgerechnet werden.
Erfolgt nach einer Wurzelfüllung ein temporärer, speicheldichter Verschluss, ist dieser gesondert nach der GOZ 2020 berechnungsfähig. Wird eine Wurzelfüllung im Kanal adhäsiv befestigt, so ist dies als selbstständige Leistung nach der GOZ 2197 Adhäsive Befestigung plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc. gesondert berechnungsfähig.
Ist im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung eine Reparatur des Wurzelkanals erforderlich (z. B. wegen einer Perforation oder atypisch weiter apikaler foramina), kann diese Maßnahme analog nach § 6 Abs. 1 berechnet werden.
Weitere Ausgaben der DZR Blaue Ecke:
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- 03/2025: Abrechnung der GOZ 2410
- 02/2025: Abrechung der GOZ 7070
- 01/2025: Abrechnung der GOZ 0010
- 12/2024: Abrechnung der GOZ 2350
- 11/2024: GOZ 4005 - Das ist bei der Abrechnung zu beachten
- 10/2024: GOZ 5170 - Das sollten Sie zur Abrechnung wissen
- 09/2024: Tipps zur Abrechnung der GOZ 1020
- 08/2024: Abrechnung der GOZ 4138
- 07/2024: Was Sie zur GOZ 4136 wissen sollten
- 06/2024: Tipps zur GOZ 0065
- 05/2024: Was Sie zur Abrechnung der GOZ 3040 wissen sollten
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