GOZ 9003 – Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer

Bei dem Ansatz der GOZ 9003 Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer, wird oft die Frage gestellt, was genau unter der Begrifflichkeit Orientierungsschablone/Positionierungsschablonge zu verstehen ist und wie oft sie abrechenbar ist. Auch die Begrifflichkeit „Verwendung“ führt zu Unklarheiten.

Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 9003 beschreibt, dass mit dieser Gebührennummer die Verwendung einer Schablone beschrieben ist, die zur Implantatpositionierung während des chirurgischen Eingriffes der Implantation dient.

Es handelt es sich bei der GOZ 9003 um eine intraoperativ Schablone, die eine Übertragung von Insertionsort sowie Achsenrichtung des zu setzenden Implantates mit der zuvor am Modell festgelegten Idealposition erlaubt. Dazu werden in eine am Restgebiss bzw. bei Zahnlosigkeit auf der Gingiva oder dem Kieferknochen abgestützte Kunststoffschablone Führungsröhrchen o. Ä. an denjenigen Stellen (ggf. auch mit vorgegebener Achsenneigung) angebracht, an der die Implantate gesetzt werden sollen.

Die GOZ-Nr. 9003 ist grundsätzlich nur einmal pro Kiefer abrechenbar, unabhängig davon, ob einzelne oder mehrere Implantate gesetzt werden. Auch das verwenden eines anderen Implantatsystems oder der Wechsel zu einem anderen Hersteller berechtigt nicht zum erneute Ansatz der Gebührenposition GOZ 9003.

Die Bundeszahnärztekammer nimmt in ihrem Kommentar vom 01.11.2024 Stellung zur Begrifflichkeit „Verwendung“ im Leistungstext der GOZ 9003:

„Die Gebührennummer beschreibt die intraoperative Verwendung einer Schablone zur Insertion eines Implantats oder mehrerer Implantate. Die Orientierungs- bzw. Positionierungsschablone wird im Gegensatz zur diagnostischen Schablone (Röntgenmessschablone) als operative Schablone (Bohrschablone) verwendet und dient der Übertragung der diagnostisch festgelegten Implantatposition auf den Operationssitus. Die Leistung ist je Kiefer, in dem eine Implantation geplant ist, berechnungsfähig, also auch, wenn es zur Implantation selbst nicht mehr gekommen ist.

Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.“

Die Verwendung die Schablone ist also Leistungsinhalt, die Herstellung dieser Schablone ist nicht Leistungsinhalt.Bei der „Verwendung“ einer Schablone entstehen keine Material- und Laborkosten, sondern nur bei der Herstellung – in Verbindung mit dieser sind die Kosten natürlich berechenbar.

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Anja Pfaff

Über Anja Pfaff

Mit 28 Jahren Berufserfahrung in der zahnärztlichen Praxis, davon 20 Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV,) ist Anja Pfaff als Senior Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA tätig.