GOZ 5210
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen, einschließlich Einschleifen der Auflagen
Die Teilprothese ist ein abnehmbarer Ersatz fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss. Sie ist über eine zahnbezogene Auflagen parodontal abgestützt und dient als definitiver Ersatz. Das Prothesengerüst mit seinen Halte- und Stützelementen besteht aus einer Metalllegierung und wird im Gussverfahren hergestellt. Bei den komplizierten Halte- und Stützelementen handelt es sich um gegossene Klammern mit oder ohne Auflagen in unterschiedlichsten Ausführungen. Eine starke Vorschädigung oder ungünstigen anatomischer Form eines Pfeilerzahns macht ggf. zusätzlich eine Überkronung erforderlich. Die Versorgung eines ausschließlich mit Implantaten versorgten zahnlosen Kiefers erfüllt den Leistungsinhalt dieser Nummer nicht und wird daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Bei der Versorgung eines teilbezahnten Kiefers nach der GOZ 5210, je Kiefer, ist das Einschleifen der Auflagen, die anatomische Abformung, die einfache Kieferrelationsbestimmung (Bissnahme), Einproben, das Einpassen, die Eingliederung, die Nachkontrolle und ggf. Korrekturmaßnahmen mit der Hauptleistung abgegolten. Die einfache Gegenkieferabformung ist mit dem Leistungsinhalt der GOZ 5210 abgegolten. Sollte hierfür jedoch ein individualisierter bzw. individueller Löffel benötigt werden, kann die GOZ 5170 zusätzlich berechnet werden. Funktionsanalytischen bzw. funktionstherapeutischen Leistungen sind von der Leistungslegende nicht erfasst und dürfen daher gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die Prothesenspanne, die nach der GOZ 5070 honoriert wird, darf zusätzlich je Spanne oder Freiendsattel in Rechnung gestellt werden. Hierbei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine definitive Prothese oder um eine Interimsprothese handelt.
Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gegossene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Bei neu entwickelten Techniken wie z. B. der 3-D-Druck von Metallgerüsten von Teilprothesen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Prothesen nicht um Modellgussprothesen nach der GOZ-Nr. 5210 handelt, da das Gerüst nicht gegossen, sondern im SLM-Verfahren (Selective Laser Melting) gedruckt wird. Daher sind derartig hergestellte Prothesen mit 3-D-gedruckten Metallgerüsten analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Laut Beschluss des Beratungsforums Nr. 30 ist die GOZ-Nr. 5210 im Fall einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke nicht zusätzlich zu den GOZ-Nummern 5040 und 5070 berechenbar, da es sich hierbei nicht um eine Teleskopprothese handelt.
Weitere Ausgaben der DZR Blaue Ecke:
- 11/2025: Abrechnung der GOZ 8010
- 10/2025: Abrechnung der BEB 97 2282
- 09/2025: Abrechnung der GOZ 3090
- 08/2025: Abrechnung der GOZ 7010
- 07/2025: Abrechnung der BEB 97: 5102
- 06/2025: Abrechnung der BEB 97: 2951
- 05/2025: Abrechnung der GOZ 2440
- 04/2025: Abrechnung der GOZ 2430
- 03/2025: Abrechnung der GOZ 2410
- 02/2025: Abrechnung der GOZ 7070
- 01/2025: Abrechnung der GOZ 0010
- 12/2024: Abrechnung der GOZ 2350
- 11/2024: GOZ 4005 - Das ist bei der Abrechnung zu beachten
