GOZ 5210

Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen, einschließlich Einschleifen der Auflagen

 

Die Teilprothese ist ein abnehmbarer Ersatz fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss. Sie ist über eine zahnbezogene Auflagen parodontal abgestützt und dient als definitiver Ersatz. Das Prothesengerüst mit seinen Halte- und Stützelementen besteht aus einer Metalllegierung und wird im Gussverfahren hergestellt. Bei den komplizierten Halte- und Stützelementen handelt es sich um gegossene Klammern mit oder ohne Auflagen in unterschiedlichsten Ausführungen. Eine starke Vorschädigung oder ungünstigen anatomischer Form eines Pfeilerzahns macht ggf. zusätzlich eine Überkronung erforderlich. Die Versorgung eines ausschließlich mit Implantaten versorgten zahnlosen Kiefers erfüllt den Leistungsinhalt dieser Nummer nicht und wird daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Bei der Versorgung eines teilbezahnten Kiefers nach der GOZ 5210, je Kiefer, ist das Einschleifen der Auflagen, die anatomische Abformung, die einfache Kieferrelationsbestimmung (Bissnahme), Einproben, das Einpassen, die Eingliederung, die Nachkontrolle und ggf. Korrekturmaßnahmen mit der Hauptleistung abgegolten. Die einfache Gegenkieferabformung ist mit dem Leistungsinhalt der GOZ 5210 abgegolten. Sollte hierfür jedoch ein individualisierter bzw. individueller Löffel benötigt werden, kann die GOZ 5170 zusätzlich berechnet werden. Funktionsanalytischen bzw. funktionstherapeutischen Leistungen sind von der Leistungslegende nicht erfasst und dürfen daher gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die Prothesenspanne, die nach der GOZ 5070 honoriert wird, darf zusätzlich je Spanne oder Freiendsattel in Rechnung gestellt werden. Hierbei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine definitive Prothese oder um eine Interimsprothese handelt.

Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gegossene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Bei neu entwickelten Techniken wie z. B. der 3-D-Druck von Metallgerüsten von Teilprothesen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Prothesen nicht um Modellgussprothesen nach der GOZ-Nr. 5210 handelt, da das Gerüst nicht gegossen, sondern im SLM-Verfahren (Selective Laser Melting) gedruckt wird. Daher sind derartig hergestellte Prothesen mit 3-D-gedruckten Metallgerüsten analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

Laut Beschluss des Beratungsforums Nr. 30 ist die GOZ-Nr. 5210 im Fall einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke nicht zusätzlich zu den GOZ-Nummern 5040 und 5070 berechenbar, da es sich hierbei nicht um eine Teleskopprothese handelt.

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Anja Pfaff

Über Anja Pfaff

Mit 28 Jahren Berufserfahrung in der zahnärztlichen Praxis, davon 20 Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV,) ist Anja Pfaff als Senior Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA tätig.